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Reisebedingungen ASTOR

Nachfolgend finden Sie unser „Kleingedrucktes“, das Sie lesen sollten, weil es die vertraglichen Beziehungen zwischen Ihnen und Transocean Kreuzfahrten GmbH & Co. KG – im Nachfolgenden kurz TK genannt – regelt. Wir bieten unsere Leistungen unter der Bezeichnung Transocean Kreuzfahrten an. Für sämtliche auf www.transocean.de ausgeschriebenen Reisen zeichnet demnach TK als Veranstalter verantwortlich, gleichviel mit welcher Reederei die Kreuzfahrt durchgeführt wird. Dies gilt auch für kombinierte Reisen mit Flugzeug/Bahn und Schiff, soweit diese Leistungen im Angebotsteil des Prospektes als unsere Reiseleistung verzeichnet sind.

Soweit Reiseleistungen, die nicht ausdrücklich Gegenstand der Leistungsbeschreibung auf www.transocean.de sind, darüber hinaus von Dritten erbracht werden, ist TK lediglich als Vermittler tätig. Für diese fremdvermittelten Leistungen gelten die Formularbedingungen des jeweiligen Veranstalters, nicht aber die nachfolgenden Bedingungen.
1. Reiseanmeldung und Reisebestätigung
Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie TK als Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebotes sind unsere Reiseausschreibung und unsere ergänzenden Informationen für die jeweilige Reise, soweit diese Ihnen vorliegen. Reise­Vermittler (z.B. Reisebüros) sind nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu tref­fen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über unsere vertraglich zugesagten Leistungen hinaus gehen oder in Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch TK zu­stan­de. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Ihnen die schriftliche Reisebestätigung ausgehändigt. Die Bestätigung kann auch über Ihr Reisebüro erfolgen. TK weist darauf hin, dass es erforderlich ist, personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages EDV-mäßig zu bearbeiten, zu speichern und weiterzugeben. Ein Reisender, der außer sich selbst auch andere Reiseteilnehmer anmeldet, haftet neben diesen anderen, sofern er ausdrücklich und gesondert erklärt, für die vertraglichen Verpflichtungen aller von ihm angemeldeten Personen einzustehen. Meldet ein Reisender mehrere Personen an, so kommt der Reisevertrag mit jedem einzelnen Reisenden zustande. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt Ihrer Anmeldung ab, so ist dies ein neues Angebot von TK, an das TK sich 10 Tage gebunden hält. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn Sie uns innerhalb dieser Frist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklären.

2. Bezahlung
Bei Vertragsabschluss geht Ihnen bzw. Ihrem Reisebüro zusammen mit der Reisebestätigung der Sicherungsschein zu. Mit Erhalt des Sicherungsscheins ist eine Anzahlung von 10% (20 % beim „Special Preis“) des Reisepreises zu leisten. Die Restzahlung wird spätestens 3 Wochen vor Antritt der Reise fällig, sobald sichergestellt ist, dass TK nicht von der Reise gemäß Ziffer 7 dieser Bedingungen zurücktritt. Die Reiseunterlagen werden nach Eingang der vollständigen Zahlung des Reisepreises ausgehändigt. Wird die Anzahlung und/oder die Restzahlung trotz Fälligkeit nicht bezahlt, so sind wir berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und Ihnen Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.

Achtung:
Die Anzahlung und die Restzahlung werden im Direktinkasso abgewickelt, d.h. alle Zahlungen müssen ausschließlich direkt an TK erfolgen. Die entsprechenden Beträge ergeben sich aus Ihrer Reisebestätigung. Eine Zahlung an das vermittelnde Reisebüro erfolgt ausschließlich auf Ihr eigenes Risiko und hat insbesondere keine schuldbefreiende Wirkung, falls das Reisebüro die Zahlung nicht an TK weiterleitet.

3. Leistungen und Preise

Der Umfang der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen ergibt sich aus den Programmausschreibungen im Katalog sowie aus den darauf bezugnehmenden Angaben in Ihrer Reisebestätigung. Das gleiche gilt für den von Ihnen zu entrichtenden Reisepreis. Die im Katalog enthaltenen Angaben sind für TK bindend. TK behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen eine Änderung der Ka­ta­log­an­ga­ben (z.B. Reiseroute, Reihenfolge der Häfen, geplante Landausflüge sowie Flugplan) sowie des Reisepreises vorzunehmen, über die TK Sie vor Buchung selbstverständlich informiert. Ihren Wünschen nach Sonderleistungen, die nicht im Katalog ausgedruckt sind, bemüht sich TK nachzukommen. Solche Sonderleistungen sollten Sie sich im eigenen Interesse schriftlich bestätigen lassen. TK ist berechtigt, eine Gebühr von EUR 25,– pro Person sowie die daraus resultierenden Mehrkosten, die durch die Leistungsträger erhoben werden, zu berechnen.

4. Leistungs- und Preisänderungen
a) Die www.transocean.de genannten Reisepreise sind für TK bindend. TK kann jedoch vor Vertragsschluss abweichende Änderungen der Reisepreise erklären. Eine Preisanpassung ist insbesondere aus folgenden Gründen zulässig:
aa) aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten durch einen Zuschlag auf den Reisepreis jedes Reiseteilnehmers für Kurz-, Mittel- und Langstreckenflüge und für die Schiffspassage, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung,
bb) wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist.
b) Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vertraglich vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Ver­trags­abschluss notwendig werden und die von TK nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Bei von TK nicht verschuldeten Umständen, z. B. Hoch- oder Nie­drig­wasser, widrige Wetterverhältnisse, technische Defekte, behördliche Anordnungen, besondere Gegebenheiten der Schifffahrt und andere von TK nicht zu vertretende Faktoren, ist TK berechtigt, die Fahrpläne umzustellen oder andere Transportmittel einzusetzen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. TK ist verpflichtet, Sie über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kennt­nis von dem Änderungsgrund zu informieren. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung sind Sie berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn TK in der Lage ist, Ihnen eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anzubieten. Treten Sie die Reise dennoch in Kenntnis des Umfangs der Leis­tungsänderung an, so ist eine mit der Änderung begründete Kün­di­gung des Reisevertrages nach Reiseantritt oder eine Minderung des Reisepreises ausgeschlossen.
c) TK behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
aa) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten und Versicherungsprämien, so kann TK den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
(I) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann TK von Ihnen den Erhöhungsbetrag verlangen.
(II) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze bzw. Betten des vereinbarten Beför­de­rungs­mittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann TK von Ihnen verlangen.
bb) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber TK erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag herauf­gesetzt werden.
cc) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reise­ver­tra­ges kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für TK verteuert hat.
dd) Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für TK nicht vorhersehbar waren.
ee) Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind nicht zulässig. Über Preisänderungen wird TK Sie unverzüglich informieren. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % sind Sie berechtigt, ohne Gebühren von dem Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise aus dem TK-Programm schriftlich zu verlangen, wenn TK in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis anzubieten.
d) Sie haben Ihre unter a), b) und c) genannten Rechte unverzüglich (d.h. in der Regel innerhalb von 14 Tagen) nach Erhalt der Mitteilung über die Leistungsänderung bzw. die Preiserhöhung TK gegenüber schriftlich geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzperson
Vor Reiseantritt können Sie jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Ihre Rücktrittserklärung wird an dem Tag wirksam, an dem sie bei TK eingeht. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

Treten Sie zurück oder treten Sie die Reise nicht an, so verliert TK den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann TK, soweit der Rücktritt nicht von TK zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine an­gemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Rei­se­vorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen. TK hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeit­punktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleis­tungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zu­gangs der Rücktrittserklärung des Reisenden wie folgt berechnet:

–bis zum 90. Tag vor Reiseantritt 10% des Reisepreises
–vom 89. – 30. Tag vor Reiseantritt 25% des Reisepreises
–vom 29. – 22. Tag vor Reiseantritt 40% des Reisepreises
–vom 21. – 15. Tag vor Reiseantritt 60% des Reisepreises
–vom 14. – 1. Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises
–bei Rücktritt am Reisetag oder Nichtantritt der Reise 90% des
Reisepreises.

–bei Rücktritt von Landausflügen:
vom 14. Tag bis zum Reiseantritt 20% des Ausflugspreises
ab Reiseantritt 50% des Ausflugspreises

Es bleibt Ihnen in jedem Fall unbenommen, TK nachzuweisen, dass TK überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von TK geforderte Pauschale. TK behält sich vor, in Ab­wei­chung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Ent­schädigung zu fordern. In diesem Fall ist TK verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Auf­wen­dun­gen und einer etwaigen, anderweitigen Ver­wendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
Bei Buchung einer Mehrbettkabine durch gemeinsam Reisende wird bei Rücktritt einer Person bzw. mehrerer Personen bis zum 21. Tag vor Reisebeginn der Preis für die Reisenden entsprechend der im Katalog ausgeschriebenen Kabinenbelegung berechnet. Für die zurücktretende/n Person/en gelten die vorstehend genannten Rücktrittsbedingungen.
Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Umbuchungen auf eine Kreuzfahrt aus dem Programm 2010/2011 sind bis zum 90. Tag vor Reisebeginn innerhalb des Preistarifes „Classic Preis“ kostenlos möglich. Für Umbu­chungen innerhalb des Preistarifes „Special Preis“ wird bis zum 90. Tag eine Gebühr von EUR 150,– berechnet. Andere Umbuchungs- und Änderungswünsche bis zum 90. Tag oder Umbuchungs­-und Änderungswünsche, die nach dem 90. Tag vor Reisebeginn erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorgenannten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden, sofern nicht nur geringfügige Kosten verursacht werden. Für Umbuchungen nach dem 90. Tag vor Reisebeginn, die nur geringfügige Kosten verursachen, wird je­doch eine Umbuchungsgebühr von
EUR 25,– pro Person berechnet. Bis zum Reisebeginn können Sie für sich eine Ersatzperson stellen. Hierzu bedarf es der Mitteilung an TK. Dem Wechsel der Person kann TK widersprechen, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen, etwa die Er­satz­person den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder ge­setzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine Ersatzperson an Ihre Stelle, so haften Sie sowie die Er­satzperson als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten. TK ist berechtigt, für die Teilnahme der Ersatzperson Mehrkosten in Höhe von mindestens EUR 25,– zu verlangen. Liegen die genannten wichtigen Gründe vor, so gelten die vorerwähnten Rücktrittsbedingungen. Alle vorge­nann­ten Bedingungen gelten entsprechend auch bei Rücktritt oder Umbuchung von Teilleistungen, die später als 90 Tage vor Reiseantritt erfolgen, wie z.B. Stornierung von An- und Abreise­arrangements, Vor- und Nachprogrammen, Garagen­reser­vierungen etc. Die genannten Prozentsätze beziehen sich in einem solchen Fall auf den Preis der jeweiligen Teilleistung.

6. Reiseversicherungen
Nicht eingeschlossen sind in Ihrem Reisepreis eine Reise­Rücktritts­kosten-Versicherung (Versicherung zur Erstattung von Stornokosten bei Nichtantritt der Reise) und eine Reiseabbruch-Versicherung (Versicherung, die den Wert nicht in Anspruch genommener Leistungen erstattet, wenn die Reise abgebrochen wird). Bei Buchung Ihrer Reise empfiehlt TK dringend den Abschluss dieser Versicherungen. Ein späterer Abschluss der Reiserücktrittskosten-Versicherung ist nur möglich innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt Ihrer Reisebestätigung. Die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung kann nur für alle in einer Reise­an­mel­dung aufgeführten Reiseteilnehmer gemeinsam abgeschlossen werden. Darüber hinaus empfiehlt TK Ihnen den Abschluss folgender Ver­sicherungen: Reisegepäckversicherung, Reiseunfallversicherung, Reisekrankenversicherung, Reisehaftpflichtversicherung. TK bzw. Ihr Reisebüro berät Sie gern.

7. Rücktritt und Kündigung durch TK
a) Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
TK kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn TK

aa) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und

bb) in der Reisebestätigung auf diese Angaben hingewiesen hat.

cc) die Mindesteilnehmerzahl von 150 nicht erreicht.

Ein Rücktritt ist spätestens am 21. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Reisenden gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem frü­he­ren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat TK unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhalten Sie auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüg­lich zurück.

b) Kündigung oder Ausschluss aus verhaltensbedingten Gründen
TK kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, oder den Reisenden von der Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen ausschliessen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von TK die Durchführung der Reise nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages bzw. der Ausschluss von der Teilnahmegerechtfertigt ist. Da-rüber hinaus ist eine fristlose Kündigung möglich, wenn der Rei­sen­de nach dem Urteil des Kapitäns wegen Krankheit, Gebrechens oder einem anderen Grund reiseunfähig ist, auf Begleitung angewiesen ist, jedoch ohne Begleitung reist, oder aufgrund falscher Angaben ge­bucht wurde. TK behält auch im Falle der Kündigung den Anspruch auf den Reisepreis. TK muss sich jedoch den Wert ersparter Auf­wen­dun­gen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschließlich eventueller Erstattungen durch die Leis­tungs­trä­ger. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Rei­sende selbst.

8. Hinweis zur Kündigung wegen höherer Gewalt
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verwiesen, die wie folgt lautet:
"§ 651 j (1) Wird die Reise in Folge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Rei­sen­de den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.“ (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651 e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehr­kos­ten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
9. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nehmen Sie einzelne Reiseleistungen, die Ihnen ordnungsgemäß an­ge­­boten wurden, aus Gründen, die Ihnen zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen) nicht in Anspruch, so wird sich TK bei den Leistungsträgern um Er­stattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Einen Anspruch auf an­tei­lige Erstattung des Reisepreises haben Sie nicht. Diese Verpflichtung von TK entfällt, wenn es sich um unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Be­stim­mun­gen entgegenstehen. Sie benötigen bei nicht in Anspruch genommenen Leistungen die Bestätigung hierüber von der TK Reiseleitung oder dem Leistungsträger. TK behält sich vor, eine Bearbeitungsgebühr von Pauschal EUR 25,– für zusätzliche Mühen und Kosten einzubehalten.

10. Haftung
TK haftet

a) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,

b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von TK ursächlich geworden ist.

Als Veranstalter haftet TK nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremd­leis­tun­gen lediglich vermittel werden, wenn diese Leistungen in der Rei­se­aus­schreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekenn­zeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von TK sind. Fremdvermittelt werden z.B. Flüge, Sportveranstaltungen, Besichtigungen, Führungen etc. An diesen Sonderleistungen beteiligen Sie sich auf eigene Gefahr. TK haftet daher nicht für die Erbringung der Sonderleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Be­stim­mun­gen des vermittelten Vertragspartners, die TK Ihnen auf Wunsch gern zu­gänglich macht.

11. Haftungsbeschränkung
Die vertragliche Haftung von TK für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten), ist insgesamt auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2. soweit TK als Reiseveranstalter für einen Ihnen entstandene Scha­den allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
Die deliktische Haftung von TK für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusam­men­hang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt. Gelten für eine von einem Leis­tungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Ab­kom­men oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Vo­raus­set­zun­gen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann TK sich als Reiseveranstalter Ihnen gegenüber hierauf berufen, dass z.B. die Leis­tungsträger nicht für Verspätungen von Flugzeugen, Zügen, Bussen und Schiffen haften, so dass auch TK nicht für das Nichterreichen von Anschlüssen einzutreten hat. Soweit TK vertraglicher oder ausführender Beförderer im Hinblick auf die Schiffspassage ist oder als solcher nach gesetzlichen Vorschriften angesehen wird, haftet TK nach den besonderen internationalen Abkommen oder auf sol­chen beruhenden gesetz­lichen Vorschriften (u.a. 2. Seerechtsänderungs­gesetz, insbesondere Anlage zu § 664 HGB, und Binnen­schiff­fahrtsgesetz). Im Schadensfalle trägt der Reisende einen Selbstbehalt von EUR 30,– bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck bzw. EUR 306,– bei Beschädigung eines KFZ. Soweit TK im Flugförderungsbereich vertraglicher oder ausführender Luftfracht­führer ist oder als solcher nach internationalen Abkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften angesehen wird, haftet TK nach den besonderen gesetzlichen oder in internationalen Abkommen geregelten Vorschriften (u.a. Luftverkehrsgesetz, Warschauer Abkommen mit Haager Pro­to­koll und Abkommen von Guadalajara, Montrealer Übereinkommen). Sofern TK in anderen Fällen Leis­tungsträger ist, haftet TK nach den für diese geltenden Bestimmungen.

12. Einreden und Beschränkungen der Bediensteten und Beauftragten
Wird ein Bediensteter oder Beauftragter von TK wegen eines Scha­dens, der im Zusammenhang mit der Beförderung entstanden ist, in An­spruch genommen, so kann er sich, sofern er beweist, dass er in Ausübung seiner Verrichtungen gehandelt hat, auf die Einreden und Haftungsbeschränkungen berufen, die nach diesen Reisebedingungen für TK gelten.

13. Ärztliche Leistungen
Die Leistungen des Schiffsarztes sind nicht Bestandteil des Reisevertrages

14. Obliegenheiten des Reisenden
a) Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so können Sie Abhilfe verlangen. Sie sind aber verpflichtet, TK einen aufgetretenen Rei­se­mangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlassen Sie dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Sie sind verpflichtet, Ihre Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung an Bord zur Kenntnis zu geben. Die Reiseleitung ist be­auftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dieses möglich ist. Die Rei­se­lei­tung ist jedoch nicht befugt, Ihre Ansprüche anzuerkennen. Für den Fall, dass die Reiseleitung wider Erwarten nicht erreichbar sein sollte, wen­den Sie sich direkt an Transocean Kreuzfahrten GmbH & Co. KG, Staven­damm 22, 28195 Bremen, Telefon: 0421/3336-0, Telefax: 0421/3336-100.

b) Fristsetzung für Kündigung
Wollen Sie den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, TK erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, so haben Sie TK zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von TK verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, TK erkennbares Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

c) Gepäckverlust und Gepäckverspätung
TK empfiehlt, Verlust, Zustellungsverzögerungen oder Beschädigung von aufgegebenen Flugreisegepäck dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Flug­ge­sell­schaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Er­stattun­gen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Scha­densanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Ver­spä­tung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Bei sonstigem Verlust, Fehlleitung oder Beschädigung von Gepäck ist die Rei­se­leitung zu verständigen. Kommen Sie diesen Verpflichtungen nicht nach, so stehen Ihnen Ansprüche insoweit nicht zu.

d) Reiseunterlagen
Sollten Ihnen die Reiseunterlagen spätestens 5 Tage vor Reiseantritt noch nicht zugegangen sein, wenden Sie sich bitte umgehend an TK bzw. Ihr Reisebüro. Falls eine Reise wegen fehlender Reisedokumente nicht angetreten wird, kann TK angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für Aufwendungen gemäß Ziffer 5 verlangen, es sei denn, der Reiseteilnehmer hat das Fehlen der Reise­do­ku­mente nicht zu vertreten.

e) Schadensminderungspflicht
Der Reisende hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er TK auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.

f) Informationspflichten
Der Reisende ist verpflichtet, TK alle für die Ausstellung von Reiseunterlagen erforderlichen Informationen rechtzeitig, richtig und vollständig zu übermitteln und insbesondere den von TK zu diesem Zweck erstellten Fragebogen auszufüllen. Alle Nachteile, insbesondere die Erhebung von Umbuchungs-, oder Stornogebühren durch die Fluggesellschaft, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschrift erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden.

15. Ausschluss von Ansprüchen, Abtretungsverbot
a) Ansprüche gegen TK wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber Transocean Kreuzfahrten GmbH & Co. KG, Stavendamm 22, 28195 Bremen, erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dieses gilt jedoch nicht für die Frist zur An­mel­dung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 14 c. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust bzw. binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung zu melden.

b) Ohne unsere Zustimmung können Reisende gegen uns gerichtete Ansprüche und Rechte weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen.

16. Verjährung
a) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sons­tiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungs­gehilfen des Reiseveranstalters beruhen.

b) Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

c) Die Verjährung nach Ziffer 16a und 16b beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.

d) Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründeden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reise­veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

17. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Gesundheits-und Sicherheitsbestimmungen
TK wird Staatsangehörige eines Staates der europäischen Ge­mein­schaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für An­ge­hö­rige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden (z. B. Doppel­staatsbürgerschaft, Staaten­losig­keit) vorliegen. Für die Beschaffung und das Mitführen der notwendigen Reisedokumente, evtl. erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften ist der Reisende selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktritts­ent­schä­di­gung, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschrift er­wach­sen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen, wenn diese Nachteile durch eine schuld­hafte Falsch- oder Nichtinformation von TK bedingt sind. Hinsichtlich des zur Einhaltung der Sicherheit und Ordnung gebotenen Verhaltens sind die Anweisungen der Leis­tungs­träger von TK zu befolgen. Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig in­for­­mieren; ggf. sollte ärzt­licher Rat, zum Beispiel zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken, eingeholt werden. Auf allgemeine Infor­ma­­tionen, insbesondere bei Gesundheitsämtern, reisemedizinischen In­for­mationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Auf­klärung wird verwiesen. Der Reisende haftet TK für alle Folgen und Schäden, insbesondere Strafen, Bußen und Auslagen, die deshalb be­zahlt oder hinterlegt werden müssen, weil der Reisende die für die Ein-, Aus- und Durchreise geltenden Vorschriften des betreffenden Landes nicht befolgt oder die erforderlichen Urkunden nicht vorgewiesen hatte. Der Reisende ist verpflichtet, Geldbeträge, die TK zahlen oder hinterlegen muss, sofort zu erstatten.

18. Rechtswahl, Gerichtsstand
a) Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und TK findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Reisenden gegen TK im Ausland für die Haftung von TK dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Rei­sen­den ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

b) Der Reisende kann TK nur an dessen Sitz in Bremen verklagen. Für Kla­gen von TK gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juris­tische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Per­so­nen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufent­halts­ort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von TK maßgebend. Die vorstehenden Bestimmun­gen gelten nicht

- wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Be­stim­mun­gen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Reisenden und TK anzuwenden sind, etwas anderes zu Guns­ten des Reisenden ergibt oder

- wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht ab­ding­bare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisende angehört, für den Reisenden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

19. Allgemeine Bestimmungen
Die Berichtigung von Druckfehlern und offensichtlichen Rechen­feh­lern bleibt vorbehalten. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Reise­be­din­gun­gen ungültig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

TK hat für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Insolvenz sichergestellt, dass Ihnen der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit deswegen Reiseleistungen ausfallen, sowie die insoweit notwendigen Aufwendungen für die Rückreise. Sie haben in diesen Fällen bei Vorlage des Sicherungsscheines einen unmittelbaren Anspruch gegen die REISEGARANT GmbH, Jessenstraße 4, 22767 Hamburg.

Veranstalter: Transocean Kreuzfahrten GmbH & Co. KG,
Stavendamm 22, 28195 Bremen,
Tel. 0421/3336-0, Fax 0421/3336-100,
mail@transocean.de, www.transocean.de
AGB 2010–2011, Di. Stand Drucklegung Januar 2010

Die auf www.transocean.de enthaltenen Preis- und Leistungsbeschreibun­gen ersetzen alle vorhergehenden Veröffentlichungen.
 
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